Statuti dell'Associazione Erba Radix
Gegründet am 12.5.2021
Mit Sitz in Altdorf UR
Fassung vom 9. November 2024
Präambel
Im Wunsch, allen Menschen ein Leben in Freiheit, Frieden und Selbstbestimmung zu ermöglichen; in der Gewissheit, dass Menschen für ein gutes Leben eine sinnstiftende Tätigkeit, nährende Beziehungen und Zugehörigkeit brauchen; im Bewusstsein, dass Gemeinschaft von der Vielfalt, der gegenseitigen Wertschätzung und der Offenheit lebt; im Streben, durch unser Tun Freude und Befriedigung zu erfahren; im Bemühen, lebenswerte und bedürfnisgerechte Strukturen und Beziehungsformen aufzubauen und die Verantwortung für weiteres Leben wahrzunehmen, gibt sich der Verein Graswurzle folgende Statuten:
Artikel 1
Name und Sitz
1 Unter dem Namen „Graswurzle“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in
Altdorf UR.
2 Der Verein ist gemeinnützig. Er ist konfessionell neutral und parteipolitisch unabhängig und steht allen Menschen offen, welche den Verein bei der Erfüllung seines Zwecks unterstützen wollen.
Artikel 2
Zweck
1 Der Verein hat sein Tätigkeitsgebiet in der Schweiz, er:
2 Die oben genannten Aktivitäten können öffentlich oder vereinsintern sein.
Artikel 3
Werte
Die nachfolgend aufgeführten Werte bilden die Grundlage für den Umgang der Mitglieder untereinander und die Aktivitäten im Verein:
Artikel 4
Mittel/Rechnungsjahr
1 Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein unter anderem über Einnahmen aus:
2 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 5
Mitgliedschaft
1 Mitglied kann jeder Mensch und jede juristische Person werden, der/die die Werte, Visionen und Ziele des Vereins teilt.
2 Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Verein beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht. Eine Aufnahme oder Ablehnung muss nicht begründet werden. Der Vorstand kann die Aufgabe an die Geschäftsstelle delegieren.
3 Es wird zwischen der Mitgliedschaft als Mensch und der Mitgliedschaft als juristische Person unterschieden. Über die Höhe der Mitgliedschaftsbeiträge entscheidet die Generalversammlung.
4 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den Verein, welche dem Mitglied schriftlich mitgeteilt wird.
5 Die Mitgliedschaft erlischt
6 Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss brieflich oder per Email an die Geschäftsstelle gerichtet werden. Der Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet.
7 Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die nächste Generalversammlung weiterziehen. Der Weiterzug hat keine aufschiebende Wirkung.
Artikel 6
Stimmrecht
Stimmrecht an der GV erhält jedes Mitglied des Vereins Graswurzle.
Artikel 7
Organisation des Vereins
7 a Lokalgruppen
1 Die Lokalgruppen bilden die Basis der lokalen Vernetzung.
2 Eine Lokalgruppe kann von jedem Mitglied gegründet werden. Sie bestimmt selbständig eine/n Koordinator/in und meldet diese/n der Geschäftsstelle.
3 Der/die Koordinator/in ist Ansprechpartner der Gruppe für die Geschäftsstelle und den Vorstand. Die Geschäftsstelle unterstützt die Koordinatoren bei der Gründung der Lokalgruppen.
4 Die Lokalgruppen führen ihre Aktivitäten im Einklang mit den Werten und Zielen des Vereins durch.
5 Die Auflösung einer Gruppe erfolgt entweder auf Wunsch der Gruppe oder bei längerwährender Inaktivität der Gruppe durch die Geschäftsstelle.
7 b Wurzelpflege
1 Die Wurzelpfleger bilden die Schnittstelle zwischen den Lokalgruppen und der Geschäftsstelle.
2 Für jede Region, in der es Lokalgruppen gibt, wird in Absprache mit der Geschäftsstelle ein/e Wurzelpfleger/in bestimmt.
3 Die Wurzelpfleger halten den Kontakt mit den Lokalgruppen in ihrer Region aufrecht.
4 Die Wurzelpfleger tauschen sich regelmässig mit der Geschäftsstelle und den anderen Wurzelpflegern aus.
5 Entsteht eine Vakanz, ist es Aufgabe der Geschäftsstelle, eine geeignete Person zu finden und anzuleiten.
7 c Interessengruppen
1 Eine Interessengruppe kann von jedem Mitglied gegründet werden. Sie bestimmt selbständig eine/n Koordinator/in und meldet diese/n der Geschäftsstelle.
2 Der/die Koordinator/in ist Ansprechpartner der Gruppe für die Geschäftsstelle und den Vorstand. Die Geschäftsstelle unterstützt die Koordinatoren bei der Gründung der Interessengruppen.
3 Die Interessengruppen führen ihre Aktivitäten im Einklang mit den Werten und Zielen des Vereins durch.
4 Die Auflösung einer Gruppe erfolgt entweder auf Wunsch der Gruppe oder bei längerwährender Inaktivität der Gruppe durch die Geschäftsstelle.
7 d Themengruppen
1 Die Koordinatoren der Themengruppen werden in Absprache mit der Geschäftsstelle bestimmt.
2 Die Themengruppen stehen in einem regelmässigen Austausch mit der Geschäftsstelle.
Artikel 8
Organe des Vereins
1 Die Organe des Vereins sind:
2 Die Einzelheiten der Aufgaben und Kompetenzen der Organe sowie ihre Organisation, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsstelle, werden im Organisationsreglement festgehalten, sofern sie nicht durch diese Statuten respektive das ZGB vorgegeben sind.
Artikel 9
Die Generalversammlung
1 Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung.
2 Stimmberechtigt an der Generalversammlung sind alle Aktivmitglieder.
3 Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Herbst statt.
4 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder einberufen werden.
5 Zur Generalversammlung werden die stimmberechtigten Mitglieder mindestens drei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Einladungen per E-Mail sind gültig. Traktandierungs-Anträge von Mitgliedern nimmt der Vorstand schriftlich bis 4 Wochen vor der GV entgegen.
6 Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
7 Die Beschlussfassung erfolgt, mit Ausnahme der Statutenänderung und der Vereinsauflösung, mit einfachem Mehr.
Artikel 10
Der Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Menschen.
2 Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Die mehrmalige Wiederwahl ist möglich.
3 Der Vorstand konstituiert sich selber. Es sind mindestens die Rollen Präsident/in, Aktuar/in und Kassier/in zu besetzen.
4 Die Vorstandsarbeit erfolgt ehrenamtlich und unbezahlt. Das Spesenreglement regelt die Spesenentschädigungen.
5 Der Vorstand hat alle Kompetenzen, welche nicht per Gesetz oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. Er vertritt den Verein nach aussen.
6 Der Vorstand kann operative Aufgaben und Tätigkeiten an eine bezahlte Geschäftsstelle delegieren.
7 Der Vorstand erarbeitet und beschliesst das Organisationsreglement, welches auf Basis der Statuten die Aufgaben, Kompetenzen und Organisation der Vereinsorgane sowie das Überprüfungsverfahren für das Stimmrecht im Detail festlegt.
8 Der Vorstand entscheidet mit absolutem Mehr der aktuell amtierenden Vorstandsmitglieder. Beschlüsse erfordern mindestens drei Ja-Stimmen. Bei Stimmengleichheit im Vorstand fällt der/die Präsident/in den Stichentscheid. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg (auch Email) gültig.
Artikel 11
Die Revisoren
1 Die Generalversammlung wählt eine Rechnungsrevision, welche den Rechnungsabschluss und die Buchführung kontrolliert. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht.
2 Die Revision besteht aus zwei Menschen sowie einem Ersatz. Die Revisoren werden für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
Artikel 12
L'Ufficio
1 Der/die Leiter/in der Geschäftsstelle wird durch den Vorstand bestimmt und handelt in seinem Auftrag und unter seiner Kontrolle.
2 Der/die Leiter/in der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil.
3 Die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsstelle sind im Organisationsreglement festgehalten.
Artikel 13
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen gemäss Art. 75a ZGB.
Artikel 14
Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der an einer Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
Artikel 15
Auflösung des Vereins
1 Die Auflösung des Vereins kann an einer Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2 Bei einer Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation mit Sitz in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
3 Die den Verein auflösende Generalversammlung entscheidet darüber, an welche Organisation oder Organisationen das Vermögen fallen soll.
Diese Statuten wurden von der Generalversammlung am 9. November 2024 angenommen und ersetzen die Fassung vom 11. November 2023.